Die X. T. ist deshalb nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, und auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 2. Insoweit eine Verletzung von politischen Rechten gerügt wird, wäre die X. T. dagegen befugt gewesen, eine Stimmrechtsbeschwerde zu erheben. Allerdings ist die Frist gemäss Art. 62 Abs. 2 PRG (bGS 131.12) abgelaufen. Die Stimmrechtsbeschwerde muss innert dreier Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse eingereicht werden. Die Verkehrsanordnung wurde im Amtsblatt vom 15. Januar 2003 veröffentlicht. Die Frist zur Einreichung der Stimmrechtsbeschwerde ist am Montag, dem 20. Januar 2003 abgelaufen.