Nach Lehre und Rechtsprechung ist dieser Zusammenhang nicht gegeben, wenn eine Partei Verkehrsanordnungen anficht. Eine politische Partei kann keine Verkehrsanordnungen anfechten, weil sie nicht befugt ist, im Rahmen einer Beschwerde allgemeine öffentliche Interessen zu wahren, auch dann nicht, wenn sie in ihren Zielsetzungen Interessen an solchen Fragen bekundet (Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., N. 564; VPB 46.22, 56.10 und 65.114; vgl. auch ZBl 1993, S. 44 f.) Die X. T. ist deshalb nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, und auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.