oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Bei Verkehrsanordnungen, welche Allgemeinverfügungen darstellen, ist das Betroffensein nicht offensichtlich. Um eine Popularbeschwerde auszuschliessen, wird verlangt, dass der Beschwerdeführer eine besonders nahe und schützenswerte Beziehung zur Streitsache hat. Der Beschwerdeführer muss mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung betroffen sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 1382 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 541 mit weiteren Hinweisen).