Zur Beschwerde befugt ist gemäss Art. 32 VRPG, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat oder durch das Gesetz dazu ermächtigt ist. a) Beschwerdeberechtigt ist, wer von der angefochtenen Verfügung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung 26 A. Verwaltungsentscheide 1402