Zusätzliche Parkplätze müssten dem Referendum unterstellt werden. Der Regierungsrat trat auf diese Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht ein, und er sah auch keinen Grund, von Amtes wegen irgendwelche aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu ergreifen: 1. Verfügungen von Gemeinderäten können gemäss Art. 45 des Gemeindegesetzes (GG; bGS 151.11) i.V.m. Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG; bGS 143.1) innert 20 Tagen mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden. Zur Beschwerde befugt ist gemäss Art.