A. Verwaltungsentscheide 1402 1402 Strassenwesen. Zur Anfechtung von Verkehrsbeschränkungen ist eine politische Partei nicht legitimiert. Der Erlass von Verkehrsbe- schränkungen untersteht im vorliegenden Fall weder dem obligatori- schen noch dem fakultativen Referendum. Am 13. Januar 2003 beschloss der Gemeinderat von T. diverse "Parkierungsregelungen mit Neusignalisation und Strassensignalisati- on" für das "Dorfgebiet T.". Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt vom 15. Januar 2003 publiziert. Der Übersichtsplan und die dazugehören- den Signalisationen konnten während der Beschwerdefrist an der Publikationswand des Gemeindehauses von T. eingesehen werden. Mit Schreiben vom 3. Februar 2003 reichte die politische Partei X. T. beim Regierungsrat von Appenzell A.Rh. Beschwerde gegen die- sen Beschluss ein. Sie beantragte, die Bewilligung für das Erstellen und Signalisieren zusätzlicher Parkplätze auf dem Dorfplatz sei zu verweigern; die Plätze für kurzzeitiges Parkieren für Besucher der Verwaltung seien von den bestehenden zehn "Blaue-Zone-Plätzen" auszuscheiden und entsprechend zu markieren; auf die Parkplätze zwischen dem Gemeindehaus und dem Rathaus sei gänzlich zu ver- zichten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Erstellen weite- rer Parkplätze auf dem Dorfplatz sei rechtswidrig, weil dies dem Er- gebnis der Volksabstimmung vom 10. März 1996 widerspreche. Zu- sätzliche Parkplätze müssten dem Referendum unterstellt werden. Der Regierungsrat trat auf diese Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht ein, und er sah auch keinen Grund, von Amtes wegen irgendwelche aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu ergreifen: 1. Verfügungen von Gemeinderäten können gemäss Art. 45 des Gemeindegesetzes (GG; bGS 151.11) i.V.m. Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG; bGS 143.1) innert 20 Tagen mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden. Zur Beschwerde befugt ist gemäss Art. 32 VRPG, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än- derung der angefochtenen Verfügung hat oder durch das Gesetz dazu ermächtigt ist. a) Beschwerdeberechtigt ist, wer von der angefochtenen Verfü- gung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung 26 A. Verwaltungsentscheide 1402 oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Bei Verkehrsan- ordnungen, welche Allgemeinverfügungen darstellen, ist das Betrof- fensein nicht offensichtlich. Um eine Popularbeschwerde auszu- schliessen, wird verlangt, dass der Beschwerdeführer eine besonders nahe und schützenswerte Beziehung zur Streitsache hat. Der Be- schwerdeführer muss mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung betroffen sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 1382 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 541 mit weiteren Hinweisen). b) Verbände und politische Parteien sind dann zur Beschwerde- führung legitimiert, wenn eine grosse Anzahl ihrer Mitglieder von der angefochtenen Verfügung betroffen ist und die Beschwerdeerhebung dem statutarischen Zweck entspricht. Was den statutarischen Zweck angeht, so muss dieser in einem engen Zusammenhang mit dem Sachgebiet stehen, in welchem die Verfügung ergangen ist. Nach Lehre und Rechtsprechung ist dieser Zusammenhang nicht gegeben, wenn eine Partei Verkehrsanordnungen anficht. Eine politische Partei kann keine Verkehrsanordnungen anfechten, weil sie nicht befugt ist, im Rahmen einer Beschwerde allgemeine öffentliche Interessen zu wahren, auch dann nicht, wenn sie in ihren Zielsetzungen Interessen an solchen Fragen bekundet (Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., N. 564; VPB 46.22, 56.10 und 65.114; vgl. auch ZBl 1993, S. 44 f.) Die X. T. ist deshalb nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, und auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 2. Insoweit eine Verletzung von politischen Rechten gerügt wird, wäre die X. T. dagegen befugt gewesen, eine Stimmrechtsbeschwer- de zu erheben. Allerdings ist die Frist gemäss Art. 62 Abs. 2 PRG (bGS 131.12) abgelaufen. Die Stimmrechtsbeschwerde muss innert dreier Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse eingereicht werden. Die Verkehrsanordnung wurde im Amtsblatt vom 15. Januar 2003 veröffentlicht. Die Frist zur Einreichung der Stimmrechtsbe- schwerde ist am Montag, dem 20. Januar 2003 abgelaufen. Die Be- schwerde vom 3. Februar 2003 erfolgte deshalb verspätet, und es ist darauf nicht einzutreten. 3. Da es der X. T. an der Legitimation zur Beschwerdeführung fehlt, ist zu prüfen, ob die Beschwerde allenfalls als Aufsichtsbe- 27 A. Verwaltungsentscheide 1402 schwerde entgegengenommen werden kann. Gemäss Art. 46 GG kann gegen Verwaltungsbehörden jederzeit bei der übergeordneten Behörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden. Gemäss Art. 82 Abs. 2 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) beaufsichtigt der Regierungsrat die Gemeinden. Die Beschwerde der X. T. kann demnach als Auf- sichtsbeschwerde durch den Regierungsrat behandelt werden. Ge- mäss Art. 43 Abs. 2 VRPG stehen der X. T. in diesem Verfahren keine Parteirechte zu. a) Die X. T. rügt, der in der Volksabstimmung vom 10. März 1996 geäusserte Wille des Volkes, es dürften keine weiteren Parkplätze mehr auf dem Dorfplatz bewilligt werden, sei vom Gemeinderat miss- achtet worden. Allerdings ist nicht einzusehen, warum die Anordnung des Gemeinderates T. dem Volkswillen widersprechen soll. Die Initia- tive sah nämlich etwas ganz anderes vor als das, was der Gemeinde- rat T. nun beschlossen hat. Der Initiativtext verlangte, das Parkie- rungsverbot auf dem Dorfplatz sei aufzuheben sowie an Wochenta- gen und an Sonn- und Feiertagen sei das Parkieren auf dem ganzen Platz zu gestatten. Aus der Ablehnung dieser Initiative kann nicht geschlossen werden, dass das Volk gar keine zusätzlichen Parkplätze mehr wünscht, und es kann dementsprechend daraus auch kein Ver- bot für den Gemeinderat T. resultieren, eine alternative Parkplatzlö- sung für den Dorfplatz T. zu beschliessen. b) Die Beschwerdeführerin übersieht sodann, dass Beschlüsse über Verkehrsanordnungen nach dem geltenden kommunalen Recht weder dem obligatorischen noch dem fakultativen Referendum unter- stehen (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 GG i.V.m. Art. 47 PRG i.V.m. Art. 16 Gemeindeordnung T.). Die abschliessende Kompetenz für den Erlass von Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen liegt demnach beim Gemeinderat (Art. 110 Abs. 2 Gesetz über die Staatsstrassen; bGS 731.11). Deshalb wurde schon damals die Gültigkeit der Initiative vom kantonalen Rechtsdienst angezweifelt. c) Bei dieser Sachlage ist kein Grund ersichtlich, irgendwelche aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen. RRB vom 08.04.2003 28