Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die NISV des Bundes verfassungs- und gesetzeskonform und für die rechtsanwendenen kantonalen Behörden bindend ist, dass sie insbesondere zum heutigen Zeitpunkt dem Vorsorgeprinzip des USG genügt und dass Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit angemessen Rechnung getragen wird. Dies hat zur weiteren Konsequenz, dass – wie dies die Rekurrenten mehrfach vorbringen – keine Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gegeben sind, zumal deren Schutzbereich im hier interessierenden Bereich nicht über jenen von Bundesverfassung und Umweltschutzgesetzge-