Die vom angefochtenen Einspracheentscheid des Amtes für Umweltschutz angesprochene sog. „objektivierte Empfindlichkeit“ meint nicht, dass die erhöhten Schutzbedürfnisse von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Vielmehr möchte diese Wendung aussagen, dass diese Berücksichtigung durch den Verordnungsgeber erfolgt sei, und dass weitergehende Massnahmen gestützt auf subjektive Wahrnehmung einzelner Anwohner nicht getroffen werden können. Insgesamt ist damit festzustellen, dass die Einwände der Rekurrenten zur Anwendung von Art. 13 Abs. 2 USG fehl gehen.