24 A. Verwaltungsentscheide 1401 seien ignoriert worden, sind sie nicht zu hören. Ferner scheinen die Rekurrenten hinsichtlich der Argumentation des Amtes für Umweltschutz zu ebendieser erhöhten Empfindlichkeit einem Missverständnis auferlegen zu sein: Die vom angefochtenen Einspracheentscheid des Amtes für Umweltschutz angesprochene sog. „objektivierte Empfindlichkeit“ meint nicht, dass die erhöhten Schutzbedürfnisse von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit überhaupt nicht berücksichtigt worden seien.