ist. c) Wie das Bundesgericht im nämlichen Entscheid weiter ausdrücklich – und ohne Interpretationsspielraum offen zu lassen – festgelegt hat, trägt die NISV auch der Wirkung der Strahlungsemissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 USG in angemessener Weise Rechnung (BGE 126 II 405). Dies bedeutet, dass auch für diese Personengruppen die – und nur die – Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV anzuwenden sind, da die Forderung von Art. 13 Abs. 2 USG bereits durch den Bundesrat als Verordnungsgeber erfüllt worden sind. Soweit folglich die Rekurrenten beanstanden, Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit