Ein Eingreifen der Legislative – sei dies auf Bundes- und erst recht nicht auf kantonaler Ebene – ist zum heutigen Zeitpunkt somit weder geboten noch möglich (vgl. BGE 1A.10/201 vom 8. April 2002, auszugsweise wiedergegeben in URP 2002 430 f.). In Würdigung dieser Ausführungen des Bundesgerichts, welchen seither keine neuen entscheidenden Erkenntnisse hinzugekommen sind, kann damit in aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass die NISV zum jetzigen Zeitpunkt generell, und für den vorliegenden Fall im Speziellen, anwendbar und für die zuständigen Behörden, so auch das kantonale Amt für Umweltschutz von Appenzell A.Rh., bindend