zurecht – denn auch nicht umhin, die Anlagegrenzwerte an der thermischen Wirkung zu orientieren und deren Festlegung auf die Strahlenintensität abzustützen (BGE 126 II 407). Angesichts dieser Umstände sind die Bedenken der Rekurrenten bis zu einem gewissen Mass durchaus als nachvollziehbar zu betrachten. Indessen ist klar festzuhalten, dass aufgrund des Auftrages von Art.