Mithin wurde die NISV damit für zum Beurteilungszeitpunkt als rechtmässig taxiert. Im selben Entscheid hat das höchste Landesgericht aber auch festgestellt, dass der verordnungsgebende Bundesrat beim Erlass der NISV von einem lückenhaften Erkenntnisstand in Hinsicht auf die Wirkungen nichtionisierender Strahlungen auf die Gesundheit des Menschen ausging. Dies gelte im Besonderen für den Bereich allfälliger nicht-thermischer Wirkungen der nichtionisierten Strahlung auf den Menschen. Da gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zur genannten nicht-thermischen Wirkung auf den Menschen weitgehend fehlen, kam der Bundesrat – nach Auffassung des Bundesgerichts