(vgl. auch die dementsprechenden, ausführlichen Begründungen im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2003, Nr. 2002/160 und 2002/161) zum unmissverständlichen Schlusse gelangt, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Anlagegrenzwerten in der NISV den ihm zustehenden Spielraum bei der Umsetzung von Art. 13 USG nicht überschritten habe. Mithin wurde die NISV damit für zum Beurteilungszeitpunkt als rechtmässig taxiert.