Als Resultat dieser Argumentation ersuchen sie um Durchführung einer konkreten Normenkontrolle. In unlängst ergangenen Entscheiden hat sich das Bundesgericht der Frage konkret angenommen, ob die NISV durch die Judikative zu korrigieren oder aber durch die rechtsanwendenen Behörden wie vorliegend anzuwenden sei. Es ist dabei im Leitentscheid BGE 126 II 402 ff. (vgl. auch die dementsprechenden, ausführlichen Begründungen im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2003, Nr. 2002/160 und 2002/161) zum unmissverständlichen Schlusse gelangt,