Der Nachweis konkreten öffentlichen Interesses ist weder in der Fernmelde- noch in der Umweltschutz- und der Baurechtsgesetzgebung vorgesehen und kann daher von den Netzbetreiberinnen auch nicht verlangt werden. b) Die Rekurrenten bemängeln implizit den Schutzumfang der NISV und folgern daraus, die Verordnung hätte durch das Amt für Umweltschutz nicht angewandt werden dürfen. Als Resultat dieser Argumentation ersuchen sie um Durchführung einer konkreten Normenkontrolle.