Trotzdem ist an die Anforderungen bei seiner Renovation ein hoher Massstab anzusetzen, um eine der kulturhistorisch wertvollen Erscheinung der Gebäudegruppe entsprechende und in seiner Gesamtwirkung befriedigende Eingliederung des Gebäudes zu erwirken. In diesem Sinne erscheint die verfügte Auflage bezüglich Holzschindelschirm grundsätzlich sowohl als geeignet als auch erforderlich, um dem Interesse am Ortsbildschutz gerecht zu werden. Entscheid der Baudirektion vom 24.09.2003 1401 Umweltschutzrecht. Rechtmässigkeit der Grenzwerte gemäss Bundesverordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung