A. Verwaltungsentscheide 1401 historisch wertvollen Charakter der N.-gasse zu erhalten. Zudem ist das Haus selbst mit Holzfenstern mit Holzfutter und Schlagläden in Holz ausgestattet. Weiter wurde auch für das bereits früher bewilligte Garagentor die Verwendung von Holz und die Abstimmung der Farbe mit der Fassade verlangt (vgl. Protokoll vom 15. Juli 2003, S. 5). Sei- ne Erscheinung weicht indessen von den anderen Häusern ab, finden sich doch mehrere stilfremde Bauteile. Insbesondere wurde für die Südfassade kein traditionelles Material verwendet. Überhaupt ist das Haus Nr. 137, welches früher mit dem Haus Nr. 138 zusammenge- baut war, wohl etwa in den 60er/70er Jahren mit wenig Feingefühl für seinen historischen Kontext renoviert worden. Auch von seiner histori- schen Bedeutung her nimmt es einen eher unbedeutenden Platz ein, findet es doch in der Umschreibung des H. von Eugen Steinmann (Eugen Steinmann, Die Kunstdenkmäler des Kantons Appenzell Aus- serrhoden, Bd. II, Basel 1980, S. 59 ff.) keine Erwähnung. Trotzdem ist an die Anforderungen bei seiner Renovation ein hoher Massstab anzusetzen, um eine der kulturhistorisch wertvollen Erscheinung der Gebäudegruppe entsprechende und in seiner Gesamtwirkung befrie- digende Eingliederung des Gebäudes zu erwirken. In diesem Sinne erscheint die verfügte Auflage bezüglich Holzschindelschirm grund- sätzlich sowohl als geeignet als auch erforderlich, um dem Interesse am Ortsbildschutz gerecht zu werden. Entscheid der Baudirektion vom 24.09.2003 1401 Umweltschutzrecht. Rechtmässigkeit der Grenzwerte gemäss Bun- desverordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung 6. Die Rekurrenten zweifeln in materiell-rechtlicher Hinsicht gene- rell die Rechtmässigkeit der Bundesverordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) an und verlangen eine konkrete Normenkontrolle. Im Speziellen rügen sie, die besonde- ren Schutzbedürfnisse von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit seien ignoriert worden, Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) gehe von ebendieser erhöhten Emp- 22 A. Verwaltungsentscheide 1401 findlichkeit und nicht von einer objektiven Empfindlichkeit aus, Schä- digungen an elektrosensiblen Personen seien bereits Tatsache, Art. 11 Abs. 2 USG werde durch die Behörden über den Schutzzweck der BV und des USG gestellt und schliesslich, die Vorinstanzen hätten die Menschenrechte der Rekurrenten in deren Kerngehalt verletzt. a) Vorab ist auf den ausserdem vorgebrachten Einwand der Re- kurrenten einzugehen, dass in H. an einer weiteren Mobilfunkanlage gar kein öffentliches Interesse bestehe. Sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften – etwa umwelt- und bauordnungsrechtlicher Natur – ein- gehalten, verleiht dies der Gesuchstellerin einer Mobilfunkantennen- anlage einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Bewilligungen. Der Nachweis konkreten öffentlichen Interesses ist weder in der Fernmelde- noch in der Umweltschutz- und der Baurechtsgesetzge- bung vorgesehen und kann daher von den Netzbetreiberinnen auch nicht verlangt werden. b) Die Rekurrenten bemängeln implizit den Schutzumfang der NISV und folgern daraus, die Verordnung hätte durch das Amt für Umweltschutz nicht angewandt werden dürfen. Als Resultat dieser Argumentation ersuchen sie um Durchführung einer konkreten Nor- menkontrolle. In unlängst ergangenen Entscheiden hat sich das Bun- desgericht der Frage konkret angenommen, ob die NISV durch die Judikative zu korrigieren oder aber durch die rechtsanwendenen Be- hörden wie vorliegend anzuwenden sei. Es ist dabei im Leitentscheid BGE 126 II 402 ff. (vgl. auch die dementsprechenden, ausführlichen Begründungen im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2003, Nr. 2002/160 und 2002/161) zum unmiss- verständlichen Schlusse gelangt, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Anlagegrenzwerten in der NISV den ihm zustehenden Spielraum bei der Umsetzung von Art. 13 USG nicht überschritten habe. Mithin wurde die NISV damit für zum Beurteilungszeitpunkt als rechtmässig taxiert. Im selben Entscheid hat das höchste Landesgericht aber auch festgestellt, dass der verordnungsgebende Bundesrat beim Erlass der NISV von einem lückenhaften Erkenntnisstand in Hinsicht auf die Wirkungen nichtionisierender Strahlungen auf die Gesundheit des Menschen ausging. Dies gelte im Besonderen für den Bereich allfälli- ger nicht-thermischer Wirkungen der nichtionisierten Strahlung auf den Menschen. Da gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zur genannten nicht-thermischen Wirkung auf den Menschen weitgehend fehlen, kam der Bundesrat – nach Auffassung des Bundesgerichts 23 A. Verwaltungsentscheide 1401 zurecht – denn auch nicht umhin, die Anlagegrenzwerte an der ther- mischen Wirkung zu orientieren und deren Festlegung auf die Strah- lenintensität abzustützen (BGE 126 II 407). Angesichts dieser Um- stände sind die Bedenken der Rekurrenten bis zu einem gewissen Mass durchaus als nachvollziehbar zu betrachten. Indessen ist klar festzuhalten, dass aufgrund des Auftrages von Art. 13 USG auf dem Verordnungswege Grenzwerte festzulegen waren, dass nicht einfach jegliche Gesuche mit dem Hinweis auf noch nicht oder noch nicht gesichert vorhandene wissenschaftliche Untersuchungen zu den a- thermischen Wirkungen abgelehnt werden konnten und können, und dass der Verordnungsgeber mit der Festsetzung von Anlagegrenz- werten einen über die reinen Immissionsgrenzwerte hinausgehenden Vorsorgeschutz ins Schutzkonzept der NISV eingebaut hat. Wie das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid ausgeführt hat, wird es am Bundesrat als Verordnungsgeber liegen, den Status der wissenschaft- lichen Erkenntnisse periodisch zu überprüfen und bei Vorliegen neuer gesicherter wissenschaftlicher Erfahrungen die dannzumal erforderli- chen Konsequenzen zu ziehen. Ein Eingreifen der Legislative – sei dies auf Bundes- und erst recht nicht auf kantonaler Ebene – ist zum heutigen Zeitpunkt somit weder geboten noch möglich (vgl. BGE 1A.10/201 vom 8. April 2002, auszugsweise wiedergegeben in URP 2002 430 f.). In Würdigung dieser Ausführungen des Bundesgerichts, welchen seither keine neuen entscheidenden Erkenntnisse hinzugekommen sind, kann damit in aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass die NISV zum jetzigen Zeitpunkt generell, und für den vorliegenden Fall im Speziellen, anwendbar und für die zuständigen Behörden, so auch das kantonale Amt für Umweltschutz von Appenzell A.Rh., bindend ist. c) Wie das Bundesgericht im nämlichen Entscheid weiter aus- drücklich – und ohne Interpretationsspielraum offen zu lassen – fest- gelegt hat, trägt die NISV auch der Wirkung der Strahlungsemissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 USG in angemessener Weise Rechnung (BGE 126 II 405). Dies bedeutet, dass auch für diese Personengruppen die – und nur die – Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV anzuwenden sind, da die Forderung von Art. 13 Abs. 2 USG bereits durch den Bundesrat als Verordnungsgeber erfüllt worden sind. Soweit folglich die Rekur- renten beanstanden, Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit 24 A. Verwaltungsentscheide 1401 seien ignoriert worden, sind sie nicht zu hören. Ferner scheinen die Rekurrenten hinsichtlich der Argumentation des Amtes für Umwelt- schutz zu ebendieser erhöhten Empfindlichkeit einem Missverständnis auferlegen zu sein: Die vom angefochtenen Einspracheentscheid des Amtes für Umweltschutz angesprochene sog. „objektivierte Empfind- lichkeit“ meint nicht, dass die erhöhten Schutzbedürfnisse von Perso- nen mit erhöhter Empfindlichkeit überhaupt nicht berücksichtigt wor- den seien. Vielmehr möchte diese Wendung aussagen, dass diese Berücksichtigung durch den Verordnungsgeber erfolgt sei, und dass weitergehende Massnahmen gestützt auf subjektive Wahrnehmung einzelner Anwohner nicht getroffen werden können. Insgesamt ist damit festzustellen, dass die Einwände der Rekurrenten zur Anwen- dung von Art. 13 Abs. 2 USG fehl gehen. d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die NISV des Bundes verfassungs- und gesetzeskonform und für die rechtsanwen- denen kantonalen Behörden bindend ist, dass sie insbesondere zum heutigen Zeitpunkt dem Vorsorgeprinzip des USG genügt und dass Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit angemessen Rech- nung getragen wird. Dies hat zur weiteren Konsequenz, dass – wie dies die Rekurrenten mehrfach vorbringen – keine Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gege- ben sind, zumal deren Schutzbereich im hier interessierenden Bereich nicht über jenen von Bundesverfassung und Umweltschutzgesetzge- bung hinausgehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kan- tons St. Gallen vom 18. März 2003, Nr. 2002/160 und 2002/161, Erw. 5c). Entscheid der Baudirektion vom 10.09.2003 Eine gegen diesen Entscheid der Baudirektion gerichtete Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ist zur Zeit noch hängig. 25