Damit ist allerdings die Frage noch nicht beantwortet, wie weit das öffentliche Interesse reicht bzw. welche Objekte Schutz verdienen und in welchem Ausmasse (vgl. BGE 115 Ia 370 E. 3a). Nur weil ein Einzelobjekt sich im Perimeter einer Schutzzone befindet, muss es nicht zwingend Teil des Schutzobjektes sein. Es ist durchaus möglich, dass es zur besonderen Qualität des Schutzobjektes gar nicht beiträgt (vgl. Bundesinventare, VLP, Bern 2000, S. 32). Hier ist dem Rekurrenten zuzugeben, dass sich am Haus mehrere stilfremde Bauteile finden, wie etwa der Anbau gegen Norden, der kleine Balkon oder die Südfassade.