Mit dem Erlass der Ortsbildschutzzone T. hat der Gesetzgeber den Dorfkern von T. und die ihn umgebenden Häuser als kulturhistorisch wertvolle Gebäude bewertet, die in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken gewahrt werden sollen. Das öffentliche Interesse, das kulturhistorisch wertvolle Ortsbild von T. vor Beeinträchtigung zu schützen, kann daher vorliegend nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Damit ist allerdings die Frage noch nicht beantwortet, wie weit das öffentliche Interesse reicht bzw. welche Objekte Schutz verdienen und in welchem Ausmasse (vgl. BGE 115 Ia 370 E. 3a).