und bei einer Gesamtsanierung das Anbringen eines Holzschindelschirmes verlangt. Diese Auflagen werden grundsätzlich von Art. 15 EG RPG gedeckt, weshalb sie eine genügende gesetzliche Grundlage aufweisen. Zu prüfen bleibt das öffentliche Interesse an den verlangten Auflagen und deren Verhältnismässigkeit. 5. Auflagen, welche dem Schutz des Ortsbildes dienen, liegen grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Mit dem Erlass der Ortsbildschutzzone T. hat der Gesetzgeber den Dorfkern von T. und die ihn umgebenden Häuser als kulturhistorisch wertvolle Gebäude bewertet, die in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken gewahrt werden sollen.