Die vom Planungsamt vorgesehenen Auflagen bedeuten indessen einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Ein solcher ist nur zulässig, wenn er sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse erfolgt und verhältnismässig ist. 4. Gemäss Art. 15 EG RPG dienen Ortsbildschutzzonen dem Schutz besonders schöner, kulturgeschichtlich wertvoller Ortsbilder von nationaler Bedeutung. Dabei sollen die Proportionen und der ursprüngliche Charakter der wertvollen Bauten, Baugruppen und ihrer Umgebung sowie der Freiräume gewahrt bleiben (Abs. 2). Dies bedeutet indessen nicht, dass in der Ortsbildschutzzone keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Eine Einschränkung