Zugleich räumt es jedoch ein, dass ein Holzschindelschirm hätte verlangt werden müssen. Dagegen sei für die Fenster eine Einpassung bezüglich Ausmass, Materialien und Farbe an die bestehenden Giebelfenster verlangt worden. 3. Das streitige Gebäude befindet sich in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung in der Gemeinde T., weshalb Art. 15 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 28. April 1985 (EG RPG; bGS 721.1) zu beachten ist. Die vom Planungsamt vorgesehenen Auflagen bedeuten indessen einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit.