mässig. Zudem macht er eine Verletzung der Gleichbehandlung geltend, da am Nachbarhaus, welches früher mit seinem Haus zusammengebaut gewesen sei und sich in der gleichen Ortsbildschutzzone befände, ein Eternitschindelschirm bewilligt worden sei. Das Planungsamt ist dagegen der Meinung, dass der Schutz des Ortsbildes im Vordergrund stehe, weshalb die Schutzwürdigkeit des betroffenen Einzelobjektes nur von untergeordneter Bedeutung sei. Beim benachbarten Grundstück sei eine Eternitfassade aufgrund der nicht prominenten Lage derselben bewilligt worden. Zugleich räumt es jedoch ein, dass ein Holzschindelschirm hätte verlangt werden müssen.