Der Rekurrent bringt vor, dass am betroffenen Haus kein schützenswerter Charakter zu erkennen sei und es sich bei der streitigen Fassade um die Wetterfassade handle, weshalb ihm das Anbringen eines Eternitschindelschirmes zu bewilligen sei. Auch sei das Anbringen von Holzfenstern und aussenliegenden Sprossen unverhältnis- 19 A. Verwaltungsentscheide 1400