2. Materiell geht es um die Fassadensanierung eines Gebäudes, welches sich in der Ortbildschutzzone von nationaler Bedeutung befindet. Streitig sind die vom Planungsamt verfügten Auflagen, wonach bei einer gesamthaften Sanierung der Westfassade ein Holzschindelschirm anzubringen und Holzfenster mit aussenliegender Sprossung sowie Schlagläden in Holz zu verwenden ist. Der Rekurrent bringt vor, dass am betroffenen Haus kein schützenswerter Charakter zu erkennen sei und es sich bei der streitigen Fassade um die Wetterfassade handle, weshalb ihm das Anbringen eines Eternitschindelschirmes zu bewilligen sei.