Der Gemeinderat hat in seinem Entscheid begründet und dargelegt, weshalb er die gewünschte Farbe nicht bewilligt. Er hat erläutert, warum die gewollte farbliche Gestaltung keine befriedigende Wirkung mit der konkreten Umgebung des „A.“ ergibt und ausgeführt, dass an derselben Strasse Farbtöne zwischen gelblich-braun über beige-grau, dunkelbraun bis hellgrau dominierten. Ihm geht es dabei primär um den Schutz des Ortsbilds, wozu eine geordnete farbliche Fassadengestaltung zählt. Der Entscheid des Gemeinderats erscheint aus diesen Gründen vertretbar. Ein Ermessensmissbrauch ist in der betreffenden Angelegenheit nicht ersichtlich.