A. Verwaltungsentscheide 1400 BGE 116 Ia 227, 113 Ia 194f.). Eine blosse Willkürprüfung würde nicht ausreichen (vgl. BGE 115 Ia 6ff.). Bei der Anwendung von Art 56 BO steht der Gemeinde eine erhebliche Ermessensfreiheit, wie oben erwähnt, zu. Die Rekursinstanz hebt folglich den Entscheid des Gemeinderats nicht ohne weiteres auf, es sei denn, es würde ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch vorliegen. Der Gemeinderat hat in seinem Entscheid begründet und dargelegt, weshalb er die gewünschte Farbe nicht bewilligt.