A. Verwaltungsentscheide 1400 BGE 116 Ia 227, 113 Ia 194f.). Eine blosse Willkürprüfung würde nicht ausreichen (vgl. BGE 115 Ia 6ff.). Bei der Anwendung von Art 56 BO steht der Gemeinde eine erheb- liche Ermessensfreiheit, wie oben erwähnt, zu. Die Rekursinstanz hebt folglich den Entscheid des Gemeinderats nicht ohne weiteres auf, es sei denn, es würde ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch vorliegen. Der Gemeinderat hat in seinem Entscheid begründet und dargelegt, weshalb er die gewünschte Farbe nicht bewilligt. Er hat erläutert, warum die gewollte farbliche Gestaltung keine befriedigende Wirkung mit der konkreten Umgebung des „A.“ ergibt und ausgeführt, dass an derselben Strasse Farbtöne zwischen gelblich-braun über beige-grau, dunkelbraun bis hellgrau dominierten. Ihm geht es dabei primär um den Schutz des Ortsbilds, wozu eine geordnete farbliche Fassadengestaltung zählt. Der Entscheid des Gemeinderats erscheint aus diesen Gründen vertretbar. Ein Ermessensmissbrauch ist in der betreffenden Angelegenheit nicht ersichtlich. Entscheid der Baudirektion vom 19.12.2003 1400 Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung. Sanierungen in Ostbildschutzzonen haben sich an die bestehenden Bauten insbe- sondere in Bezug auf die Fassadengliederung sowie Materialien und Farben der Fassaden anzupassen. 2. Materiell geht es um die Fassadensanierung eines Gebäudes, welches sich in der Ortbildschutzzone von nationaler Bedeutung be- findet. Streitig sind die vom Planungsamt verfügten Auflagen, wonach bei einer gesamthaften Sanierung der Westfassade ein Holzschindel- schirm anzubringen und Holzfenster mit aussenliegender Sprossung sowie Schlagläden in Holz zu verwenden ist. Der Rekurrent bringt vor, dass am betroffenen Haus kein schüt- zenswerter Charakter zu erkennen sei und es sich bei der streitigen Fassade um die Wetterfassade handle, weshalb ihm das Anbringen eines Eternitschindelschirmes zu bewilligen sei. Auch sei das Anbrin- gen von Holzfenstern und aussenliegenden Sprossen unverhältnis- 19 A. Verwaltungsentscheide 1400 mässig. Zudem macht er eine Verletzung der Gleichbehandlung gel- tend, da am Nachbarhaus, welches früher mit seinem Haus zusam- mengebaut gewesen sei und sich in der gleichen Ortsbildschutzzone befände, ein Eternitschindelschirm bewilligt worden sei. Das Planungsamt ist dagegen der Meinung, dass der Schutz des Ortsbildes im Vordergrund stehe, weshalb die Schutzwürdigkeit des betroffenen Einzelobjektes nur von untergeordneter Bedeutung sei. Beim benachbarten Grundstück sei eine Eternitfassade aufgrund der nicht prominenten Lage derselben bewilligt worden. Zugleich räumt es jedoch ein, dass ein Holzschindelschirm hätte verlangt werden müs- sen. Dagegen sei für die Fenster eine Einpassung bezüglich Aus- mass, Materialien und Farbe an die bestehenden Giebelfenster ver- langt worden. 3. Das streitige Gebäude befindet sich in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung in der Gemeinde T., weshalb Art. 15 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raum- planung vom 28. April 1985 (EG RPG; bGS 721.1) zu beachten ist. Die vom Planungsamt vorgesehenen Auflagen bedeuten indessen einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Ein solcher ist nur zulässig, wenn er sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse erfolgt und verhältnismässig ist. 4. Gemäss Art. 15 EG RPG dienen Ortsbildschutzzonen dem Schutz besonders schöner, kulturgeschichtlich wertvoller Ortsbilder von nationaler Bedeutung. Dabei sollen die Proportionen und der ur- sprüngliche Charakter der wertvollen Bauten, Baugruppen und ihrer Umgebung sowie der Freiräume gewahrt bleiben (Abs. 2). Dies be- deutet indessen nicht, dass in der Ortsbildschutzzone keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Eine Einschränkung ergibt sich jedoch aus Abs. 3 derselben Bestimmung. Danach haben sich Umbauten und Renovationen an die bestehenden Bauten, insbe- sondere auch in Bezug auf die Fassadengliederung sowie Materialien und Farben für Fassaden anzupassen. Abweichende Lösungen dür- fen nur bewilligt werden, wenn sie zumindest gleichwertig sind (Abs. 3). Sinn der Bestimmung ist die Erhaltung des Ortsbildes von nationa- ler Bedeutung und somit die Sicherstellung, dass keine störenden Elemente das Ortsbild beeinträchtigen. Art. 15 EG RPG stellt eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, um Auflagen bezüg- lich Material und Farbwahl zu verfügen. Das Planungsamt hat als Auflagen insbesondere Holzfenster mit Holzfutter sowie Holzläden 20 A. Verwaltungsentscheide 1400 und bei einer Gesamtsanierung das Anbringen eines Holzschindel- schirmes verlangt. Diese Auflagen werden grundsätzlich von Art. 15 EG RPG gedeckt, weshalb sie eine genügende gesetzliche Grundlage aufweisen. Zu prüfen bleibt das öffentliche Interesse an den verlang- ten Auflagen und deren Verhältnismässigkeit. 5. Auflagen, welche dem Schutz des Ortsbildes dienen, liegen grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Mit dem Erlass der Ortsbild- schutzzone T. hat der Gesetzgeber den Dorfkern von T. und die ihn umgebenden Häuser als kulturhistorisch wertvolle Gebäude bewertet, die in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken gewahrt wer- den sollen. Das öffentliche Interesse, das kulturhistorisch wertvolle Ortsbild von T. vor Beeinträchtigung zu schützen, kann daher vorlie- gend nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Damit ist allerdings die Frage noch nicht beantwortet, wie weit das öffentliche Interesse reicht bzw. welche Objekte Schutz verdienen und in welchem Ausmasse (vgl. BGE 115 Ia 370 E. 3a). Nur weil ein Einzelobjekt sich im Perime- ter einer Schutzzone befindet, muss es nicht zwingend Teil des Schutzobjektes sein. Es ist durchaus möglich, dass es zur besonde- ren Qualität des Schutzobjektes gar nicht beiträgt (vgl. Bundesinven- tare, VLP, Bern 2000, S. 32). Hier ist dem Rekurrenten zuzugeben, dass sich am Haus mehrere stilfremde Bauteile finden, wie etwa der Anbau gegen Norden, der kleine Balkon oder die Südfassade. Seine Schutzwürdigkeit ergibt sich jedoch aus dem historisch baulichen Kontext und aus dem Zusammenwirken der gesamten, vom Ortsbild- schutz erfassten Gebäudegruppe. Insbesondere die in Frage stehen- de Fassade ist von der Strasse her gut ersichtlich. Veränderungen am Gebäude können daher das schützenswerte Ortsbild beeinträchtigen. Die Forderung, für Umbauten und Renovationen grundsätzlich traditi- onelle Materialien zu verwenden, insbesondere auch für die Fassade einen Holzschindelschirm zu verwenden oder Holzfenster mit aussen- liegenden Sprossen anzubringen, wie sie die umgebenden Häuser aufweisen, ist daher durchaus im öffentlichen Interesse, das Ortsbild vor Beeinträchtigungen zu schützen. 6. Im Sinne der Verhältnismässigkeit ist weiter zu prüfen, ob die verlangten Massnahmen geeignet und auch erforderlich sind und in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel, nämlich dem Schutz des Ortsbildes, stehen. a) Die Verwendung von traditionellen Materialien, hier insbeson- dere der Verwendung von Holz, ist ohne Zweifel geeignet, den kultur- 21 A. Verwaltungsentscheide 1401 historisch wertvollen Charakter der N.-gasse zu erhalten. Zudem ist das Haus selbst mit Holzfenstern mit Holzfutter und Schlagläden in Holz ausgestattet. Weiter wurde auch für das bereits früher bewilligte Garagentor die Verwendung von Holz und die Abstimmung der Farbe mit der Fassade verlangt (vgl. Protokoll vom 15. Juli 2003, S. 5). Sei- ne Erscheinung weicht indessen von den anderen Häusern ab, finden sich doch mehrere stilfremde Bauteile. Insbesondere wurde für die Südfassade kein traditionelles Material verwendet. Überhaupt ist das Haus Nr. 137, welches früher mit dem Haus Nr. 138 zusammenge- baut war, wohl etwa in den 60er/70er Jahren mit wenig Feingefühl für seinen historischen Kontext renoviert worden. Auch von seiner histori- schen Bedeutung her nimmt es einen eher unbedeutenden Platz ein, findet es doch in der Umschreibung des H. von Eugen Steinmann (Eugen Steinmann, Die Kunstdenkmäler des Kantons Appenzell Aus- serrhoden, Bd. II, Basel 1980, S. 59 ff.) keine Erwähnung. Trotzdem ist an die Anforderungen bei seiner Renovation ein hoher Massstab anzusetzen, um eine der kulturhistorisch wertvollen Erscheinung der Gebäudegruppe entsprechende und in seiner Gesamtwirkung befrie- digende Eingliederung des Gebäudes zu erwirken. In diesem Sinne erscheint die verfügte Auflage bezüglich Holzschindelschirm grund- sätzlich sowohl als geeignet als auch erforderlich, um dem Interesse am Ortsbildschutz gerecht zu werden. Entscheid der Baudirektion vom 24.09.2003 1401 Umweltschutzrecht. Rechtmässigkeit der Grenzwerte gemäss Bun- desverordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung 6. Die Rekurrenten zweifeln in materiell-rechtlicher Hinsicht gene- rell die Rechtmässigkeit der Bundesverordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) an und verlangen eine konkrete Normenkontrolle. Im Speziellen rügen sie, die besonde- ren Schutzbedürfnisse von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit seien ignoriert worden, Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) gehe von ebendieser erhöhten Emp- 22