Denn mit der Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 701), in Kraft seit 1. September 2000, wird die Bestandesgarantie vollumfänglich durch Bundesrecht geregelt, während nach altem Recht blosse Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wiederaufbau zonenfremder Bauten zulässig waren, sofern und soweit es das kantonale Recht überhaupt erlaubt hat, und unter Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung. 15