Damit ist mit der Vorinstanz einig zu gehen: Das Grundstück Nr. XX kann - gemessen an den vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zu Art. 15 Bst. a RPG - nicht als dem weitgehend überbauten Gebiet zugerechnet werden, ohne Bundesrecht zu verletzen. Damit ist auch die Entscheidung des Planungsamtes, dem Vorhaben die Bewilligung zu versagen, als rechtens zu beurteilen, scheidet doch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG mangels Standortgebundenheit zum Vornherein aus. Damit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Entscheid der Baudirektion vom 11.08.2003 1398