Auch die Gemeinde schien bis dato nicht davon auszugehen, dass die Parzelle Nr. XX dem weitgehend überbauten Gebiet zuzuschlagen ist, weist der Gemeinderichtplan vom 23. Mai 2000 in der Festlegung Nr. S 3.3/1 das Gebiet Sch. doch dem Status "Reduktion des Wohnbaulandes einleiten" zu und qualifiziert der Plan zur "Übersicht über den Stand der Erschliessung" der Gemeinde H. vom 27. Oktober 1998, nachgeführt am 4. Februar 2000, das fragliche Grundstück wohl als baureif, jedoch ausdrücklich nicht als dem "überbauten / weitgehend überbauten Gebiet" zugehörig. 14 A. Verwaltungsentscheide 1398