Betrachtet man nämlich die unmittelbar nordostwärts angrenzende Parzelle Nr. YY, so erhellt, dass diese nach dem Bebauungsplan von 1985 zur Bauzone gehört hat, dass dies jedoch in den ersten Revisionsentwürfen (z.B. Vorprüfungsplan vom 1. Dezember 2001) überhaupt nicht mehr und nach dem aktuellen Stand (Auflageplan vom 16. Juli 2002) nur sehr beschränkt der Fall ist. Auch die Gemeinde schien bis dato nicht davon auszugehen, dass die Parzelle Nr. XX dem weitgehend überbauten Gebiet zuzuschlagen ist, weist der Gemeinderichtplan vom 23. Mai 2000 in der Festlegung Nr. S 3.3/1 das Gebiet Sch.