Mit anderen Worten: Es ist durchaus möglich - und raumplanerisch im Sinne der Freiraumplanung auch erwünscht -, dass lediglich der unterhalb des 4.-Klass-Weges gelegene Bereich bis zu einer bestimmten Tiefe und Ausdehnung der Bauzone zugeschieden wird. Es ist nicht so, dass - wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung dies fordert -, dass beim fraglichen Gebiet "sinnvollerweise nur eine Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt" (vgl. oben Erw. 3c). An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass die Parzelle Nr. XX sowohl nach dem alten Bebauungsplan wie auch nach dem derzeitigen Revisionsstand der Bauzone zugehörig ist.