Zu beachten ist aber gleichzeitig, dass die bestehenden Erschliessungseinrichtungen zur Erschliessung der weiter in Richtung T. liegenden Liegenschaften dienen, und eher zufällig noch die Parzelle Nr. XX erschliessen. Während auch die Parzellengrösse nicht gegen eine Zuordnung zum weitgehend überbauten Gebiet spricht, kann dennoch nicht von einer eigentlichen Baulücke gesprochen werden. Wie sich die Situation vor Ort präsentiert, weist der Bereich zwischen den beiden oben erwähnten Strassen nämlich einen geradezu eigenständigen, in Richtung W. verlaufenden Charakter auf. Mit anderen Worten: