Entsprechende Gebiete müssen zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt (BGE vom 16. April 2002, 1A.159/2001, wiedergegeben in ZBl 2002 658 ff., S. 660, mit weiteren Hinweisen). c) Die fragliche Parzelle Nr. XX liegt im spitzen Winkel zwischen der Gemeindestrasse Sch. (Gemeinde H.) – W. (Gemeinde L.) auf der Nordwestseite und einem bekiesten, in Richtung T. führenden 4.- Klass-Fahrweg auf der südöstlichen Seite.