b) Zur Frage, wie der Begriff des "weitgehend überbauten Gebietes" gemäss Art. 15 Bst. a RPG zu verstehen sei, hat sich das Bundesgericht in den letzten Jahren in konstanter Praxis geäussert. Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff eng auszulegen, im Wesentlichen kann es sich dabei nur um den geschlossenen Siedlungsbereich mit eigentlichen Baulücken handeln. Dabei sind als Baulücken einzelne unüberbaute Grundstücke zu verstehen, die unmittelbar an das überbaute Land angrenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Entsprechende Gebiete