Die generelle Abgrenzung von weitgehend überbautem und nicht weitgehend überbautem Gebiet hatte und hat nach Auskunft der Beteiligten den Zweck, nicht in jedem einzelnen Fall einer Baugesuchseinreichung in H. in langwierigen Verfahren entscheiden zu müssen, ob es sich um einen Baustandort innerhalb oder ausserhalb der Bauzone handelt. Dementsprechend misst die Baudirektion dem Umstand, dass das hier interessierende Grundstück Nr. XX ausserhalb dieses "schwarzen Striches" liegt, keine entscheidrelevante Bedeutung zu, im Gegenteil, die Direktion entscheidet an dieser Stelle frei über die Zonenzugehörigkeit des geplanten Bauplatzes. b)