Der entsprechende Plan ist nicht öffentlich aufgelegen und weist folglich keine Rechtsverbindlichkeit auf. Die generelle Abgrenzung von weitgehend überbautem und nicht weitgehend überbautem Gebiet hatte und hat nach Auskunft der Beteiligten den Zweck, nicht in jedem einzelnen Fall einer Baugesuchseinreichung in H. in langwierigen Verfahren entscheiden zu müssen, ob es sich um einen Baustandort innerhalb oder ausserhalb der Bauzone handelt.