geltend machen -, oder aber ob dem nicht so ist, wie dies das Planungsamt zur Begründung des Bauabschlags herangezogen hat. 3. a) Um der Klarheit willen zunächst zu klären ist, wie es sich mit dem während des Verfahren öfters erwähnten "schwarzen Strich" verhält. Nach den am Augenschein gemachten Aussagen handelt es sich dabei um die durch das Planungsamt und die Gemeindebehörden resp. deren Planungsbüro festgelegte pauschale Umgrenzung des weitgehend überbauten Gebiets. Der entsprechende Plan ist nicht öffentlich aufgelegen und weist folglich keine Rechtsverbindlichkeit auf.