auch vorgesehen, dass er mit dem neuen, in Revision befindlichen Zonenplan wieder in dieselbe zu liegen kommt. Im heutigen Zeitpunkt jedoch besteht für die Gemeinde H. - entgegen der Ansicht des Rekurrenten - kein rechtsgültiger Zonenplan, und damit gilt lediglich als in der Bauzone liegend, was im Sinne von Art. 15 RPG zum weitgehend überbauten Gebiete zu zählen ist (vgl. auch Art. 36 Abs. 3 RPG). Vorliegend stellt sich also primär die Frage, ob die zur Bebauung vorgesehene Parzelle Nr. XX im weitgehend überbauten Gebiet gemäss Art. 15 RPG liegt - wie dies der Rekurrent und die Gemeinde 12 A. Verwaltungsentscheide 1397