Das Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom 6. September 2000 festgestellt, dass der Bebauungsplan H. jedenfalls nach dem 1. Januar 1988 mit Bezug auf die Umschreibung des Baugebietes seine Gültigkeit verloren habe (VerwGE vom 6. September 2000, S. 11), mit der Folge, dass die Bauzone bis zum Erlass eines mit dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700) konformen Zonenplanes auf das weitgehend überbaute Gebiet beschränkt bleibt (vgl. VerwGE vom 6. September 2000, S. 12). Der durch den Rekurrenten vorgesehene Bauplatz lag nach dem erwähnten Bebauungsplan wohl in der Bauzone, und es ist nach dem derzeitigen Stand der Dinge