punkt aber noch keine solche erlauben. Da selbst der Vertreter der Rekurrentin anlässlich der Einspracheverhandlung einen Versuchsbetrieb ausdrücklich als gangbaren Weg bezeichnete, ist das Vorgehen des Planungsamtes nicht zu beanstanden. Soweit die Rekurrrentin die Beleuchtungskörper ohne (formelle) Bewilligung oder gestützt auf die provisorische Bewilligung einbauen liess, hat sie das Risiko, diese zu entfernen, selbst zu tragen. Es wäre ihr ohne Zweifel offen gestanden, auf den Einbau zu verzichten. Der Rekurs ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Entscheid der Baudirektion vom 16.07.2003 1397