Dies folgt schon aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Möglichkeit, eine Bewilligung mittels Bedingungen und Auflagen zu versehen. b) Das Planungsamt hat in seinem Entscheid grosse Vorbehalte über die Wirkung der Beleuchtung, die Beeinträchtigung des Ortsbildes und zur Verkehrssicherheit angebracht. Soweit sich die Vorinstanz für die Erteilung einer provisorischen Bewilligung auf ein allfälliges zukünftiges Beleuchtungskonzept stützt, ist ihr nicht ohne Bedenken zuzustimmen. Allein mit der Aussicht, dass ein solches Konzept in Zukunft realisiert wird, lässt sich eine (definitive) Bewilligung kaum verweigern.