Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist aber die (provisorische) Erteilung einer Bewilligung baupolizeilich nicht unstatthaft, sofern sich eine solche auf zureichende Gründe stützen kann. Ein solcher Grund kann beispielsweise sein, dass eine genügend gesicherte Grundlage für den Entscheid noch fehlt, aber anzunehmen ist, dass sie nach einer gewissen Testzeit vorliegt (vgl. AGVE 1984, Nr. 45, S. 376 ff.). Dies folgt schon aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Möglichkeit, eine Bewilligung mittels Bedingungen und Auflagen zu versehen.