22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]; vgl. auch Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, N. 523, sowie Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N. 5 zu §152), und ist eine solche in der Regel definitiv zu erteilen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist aber die (provisorische) Erteilung einer Bewilligung baupolizeilich nicht unstatthaft, sofern sich eine solche auf zureichende Gründe stützen kann.