9. Bezüglich der Beleuchtung des Gebäudes auf der West- und Ostseite hat das Planungsamt offen gelassen, ob deren Auswirkungen das Ortsbild stören, hat aber ein solches Leuchtkonzept als zeitlich befristeten Versuchsbetrieb zugelassen. Die Frage stellt sich, ob es dies durfte. a) Grundsätzlich hat der Bauwillige Anspruch auf eine (ordentliche) Baubewilligung, wenn sein Bauvorhaben dem Zweck der Nutzungszone entspricht, das Land erschlossen ist und die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts eingehalten sind (vgl. Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG;