Gemäss Artikel 124 BauG sind auf laufende Verfahren die neuen Bestimmungen anwendbar. Es stellt sich somit die Frage, ob das Inkrafttreten des neuen Baugesetzes für die Beurteilung der strittigen Angelegenheit Konsequenzen zeitigt. Dies betrifft insbesondere die Problematik, ob die ausgeführten Arbeiten sowohl nach neuem Baugesetz als auch nach altem EG zum RPG bewilligungspflichtig sind bzw. waren. Bezüglich der materiellen Beurteilung des ausgeführten Bauvorhabens haben die neuen Bestimmungen soweit ersichtlich keine wesentlichen Änderungen zur Folge.