In der Folge, d.h. nach Einreichung des Baugesuchs oder deren Herstellung durch Dritte, prüft sie die Bauten auf deren materielle Rechtmässigkeit. Kommt sie zum Schluss, dass die erstellten Bauteile oder einzelne davon nicht nachträglich bewilligt werden können, klärt sie ab, ob die materiell und formell widerrechtlichen Baute oder Bauteile abzubrechen sind unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzip und des Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie bezeichnet die einzelnen abzubrechenden Teile genau und verfügt deren Abbruch innert angemessener Frist unter Androhung der Ersatzvornahme. Erweist sich der Abbruch