Das bedeutet, dass die Baukommission, sollte sie zum Ergebnis kommen, dass die erstellten Bauten nicht bewilligt werden können, deren Abbruch verfügen kann (unter Vorbehalt der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen). Will der Rekurrent hingegen seine Bauten mittels baulichen Massnahmen in einen bewilligungsfähigen Zustand überführen, hat er selbst darum besorgt zu sein. Im einzelnen hat die Baukommission demnach vom Rekurrenten vorderhand ein nachträgliches Baugesuch für die ohne Bewilligung erstellten Bauteile einzufordern mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Einreichung die nötigen Baugesuchsunterlagen auf seine Kosten von Dritten hergestellt werden.